Werkvertragsrecht: Grundlegende Änderung der BGH Rechtsprechung zur Schadensberechnung (BGH Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17)
Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer (Unternehmer) typischerweise die Herstellung eines mangelfreien Werkerfolges. Der Auftraggeber schuldet den Werklohn. Bei einem Mangel der abgenommenen Werkleistung, stehen dem Auftraggeber dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gem. § 634 BGB zur Seite.
In der Vergangenheit verhielt es sich dabei so, dass der Auftraggeber den zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwand unter Vorlage von z. B. Kostenvoranschlägen oder Privatgutachten fiktiv darlegen und die Nettokosten geltend machen konnte. Ob das Geld dann tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet wurde oder nicht, war unerheblich.Diese Art der Schadensbemessung hat der BGH mit seinem Urteil vom 22.02.2018 aufgegeben und entschieden, dass der Auftraggeber, der zur Mängelbeseitigung tatsächlich keine Aufwendungen tätigt, auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe der lediglich fiktiv dargelegten Aufwendungen hat.Das Urteil des BGH gilt für alle Verträge, die als Werkvertrag einzustufen sind. Auftraggeber müssen sich überlegen, ob sie den Mangel tatsächlich beseitigen lassen oder die Differenzhypothese zur Schadensbemessung heranziehen.
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