Das Werkvertragsrecht als Oberbegriff umfasst alle Rechtsvorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber / Besteller und Auftragnehmer / Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages betreffen.
Im Werkvertrag vereinbaren Auftraggeber/Besteller und Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmten Werkes, das heißt es ist die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges zu erreichen. Gegenstand typischer Werkverträge sind die Herstellung und Errichtung von Bauwerken, Bauarbeiten, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Verträge und Architekten- oder Ingenieurleistungen, Erstellung von Gutachten.
Das Bau- und Architektenrecht als Teil des Immobilienrechts umfasst generell die Rechtsbeziehungen der mit der Planung und Durchführung eines Bauwerks befassten Beteiligten.
Im Mittelpunkt stehen dabei, neben der Rechtsbeziehung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer, insbesondere auch die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Bauherrn und Architekten, Planern sowie Sonderfachleuten wie zum Beispiel Statiker oder Haustechnikingenieur. Im Regelfall geht es um Vergütungs- / und Honorarfragen, Bau- und/oder Planungsmängel sowie Haftungsfragen.
Ansprechpartnerin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
0931 304997 421
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