Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Mietkaution
Der Mieter ist per Gesetz nicht dazu verpflichtet eine Mietkaution zu leisten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vermieter und der Mieter die Verpflichtung zur Zahlung der Mietkaution im Mietvertrag explizit geregelt haben.
Die Mietkaution darf dabei nicht in unbegrenzter Höhe festgesetzt werden, sondern gem. § 551 BGB allenfalls in Höhe der dreifachen Monatskaltmiete. Der Vermieter ist verpflichtet, den als Mietkaution erhaltenen Betrag getrennt von seinem Vermögen zum üblichen Zinssatz insolvenzsicher anzulegen.
Bereits während des Mietverhältnisses kann es dem Vermieter gestattet sein, sofern der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, auf die Mietkaution zuzugreifen und diese mit seinen unbestrittenen Forderungen zu verrechnen, nicht jedoch mit streitigen. Im Falle des zulässigen Zugriffs während des Mietverhältnisses, hat der Vermieter wiederum einen Anspruch auf Auffüllung der Mietkaution.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung kann der Mieter die geleistete Mietkaution zurückfordern, soweit dem Vermieter keine aufrechenbaren Gegenansprüche zustehen. Für die Abrechnung über die Mietkaution und somit die Geltendmachung von eventuellen Gegenansprüchen wird dem Vermieter von der Rechtsprechung eine “angemessene Abrechnungsfrist“ die in der Regel bis zu 6 Monate beträgt, zugebilligt.