Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt
Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis" als Formmarken geschützt. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.
Es war zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Der BGH hat ausgeführt, dass das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen deren quadratische Grundflächen sind. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Die quadratische Form der Verpackung hat keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Die Markeninhaberin verfolgt zwar mit dem bekannten Werbespruch "Quadratisch. Praktisch. Gut." eine Marktstrategie. Dies kann auch dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird. Darauf kommt es aber für das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht an.