Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.08.2018 entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig werden, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Der Arbeitnehmer überwachte in diesem Fall mittels offener Videoüberwachung seinen Verkaufsraum und die Kasse. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Im 3. Quartal 2016 wurde ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen zeigte sich, dass der Arbeitnehmer an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hat. Er wurde daraufhin fristlos gekündigt. Im Streit stand, ob der Arbeitgeber Videoaufzeichnungen so lange speichern und nach Ablauf mehrere Monate noch verwerten darf. Das BAG sagt ja. Wenn die Videoüberwachung rechtmäßig ist, steht auch die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung einer Verwertung nicht entgegen. Der Arbeitgeber durfte demnach das Videomaterial speichern und verwerten.