Neues Urteil zum Betriebskostenrecht- tatsächliche Wohnfläche entscheidend
Sofern Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung die tatsächliche Wohnfläche maßgebend. In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Mietvertrag eine Wohnfläche von 74,59 qm vereinbart. Die tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch 78,22 qm. Die Vermieterin rechnete über die Betriebskosten unter Zugrundelegung der tatsächlichen qm-Zahl ab. Hiergegen wehrten sich die Mieter ohne Erfolg.
Der BGH führt aus, allein der Umstand, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen über die tatsächlich verbrauchten Heizkosten jährlich abgerechnet werden solle, erfordere die Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnungsgrößen. Denn anders als in den Fällen der Mietminderung, in denen subjektive Betrachtungen der Parteien zugrundegelegt werden können, mit der Folge, dass eine wesentliche Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erst ab einer Abweichung von 10 % zur tatsächlichen Wohnfläche anzunehmen sei, liege die Interessenlage bei der Heizkostenabrechnung anders. Dem Betriebskostenrecht ist das Prinzip der größtmöglichen Verteilungsgerechtigkeit immanent. Der Mieter soll nur insoweit mit Kosten belastet werden, als es seiner tatsächlichen Wohnungsgröße entspricht.
(BGH, 30.05.2018 Az. VIII ZR 220/17)