Keine überzogenen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Urteile vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19
Die Kläger beider Verfahren erwarben ein Kraftfahrzeug und schlossen zur Finanzierung mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge. Die Unterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der über die Folgen eines Widerrufes informiert wurde, jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich gemäß § 314 BGB gekündigt werden kann.
Hinsichtlich einer Vorfälligkeitsentschädigung hieß es in den Vertragsunterlagen, dass diese sich nach den vom Bundesgerichtshof „vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt wurden. Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger jeweils einige Monate später den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit der Begründung, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben. Der BGH hat in beiden Fällen entschieden, dass der Widerruf nicht wirksam war, da eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden.