EUGH mischt Karten zum Widerruf von Immobiliendarlehen, Autokrediten oder Leasingverträgen neu!
Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C 66/19) zum Widerruf von Verbraucherkrediten für große Aufregung bei Banken gesorgt. Einem Verbraucher steht bei Abschluss eines Kreditvertrages ein Widerrufsrecht zu, über das er ordnungsgemäß unterrichtet werden muss.
Die Widerrufsfrist beträgt dabei grds. 14 Tage. Die Frage, wie eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt, beschäftigte bereits in der Vergangenheit die Gerichte, nachdem tausende von privaten Kreditnehmern den „Widerrufsjoker“ nutzten, um aus einem laufenden Darlehensvertrag vorzeitig ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen. Die Frage nach der richtigen Widerrufsbelehrung wurde vom BGH jedoch zuletzt grds. umfassend geregelt und dies recht „bankenfreundlich“. Das Thema schien somit „abgefrühstückt.
Mit der neuen Entscheidung hat der EUGH jetzt entschieden, dass selbst eine zuletzt weitverbreitete Klausel in Widerrufsbelehrungen, nämlich der sog. Kaskadenverweis, nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Dies stellt eine unzureichende Widerrufsinformation dar und kann zur Folge haben, dass die übliche Frist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt und Darlehensverträge, die zwischen Juni 2010 und heute geschlossen wurden, nach wie vor widerrufen werden können. Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen und wissen, ob auch ihr Vertrag hierunter fällt? Dann wenden Sie sich an uns!