Die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen als „mehrheitsfestes Recht“ BGH, Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18
Die Parteien bilden eine WEG mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist.
Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer, dass eine kurzzeitige Vermietung künftig unzulässig sein soll. Hiergegen wendete sich die Klägerin. Der BGH gab ihr Recht mit folgender Begründung: Dienen Einheiten zu Wohnzwecken, ist dies als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Diese gibt vor, wie die Einheit zulässigerweise genutzt werden darf. Deshalb hat sie aus Sicht des Sondereigentümers entscheidenden Einfluss auf den Wert seiner Einheit. Wird sie geändert oder eingeschränkt, betrifft dies die Nutzung des Sondereigentums in substanzieller Weise. Die zulässige Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an Feriengäste. Aus diesem Grund ist für eine Änderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.