Sonntag 02.12.2018

Das Entgelttransparenzgesetz

Das sogenannte  Entgelttransparenzgesetz ist bereits seit 06.07.2017 in Kraft. Beschäftigte können nun aber ab dem 06.01.2018 erstmals Auskunft über die Entgeltstrukturen im Unternehmen verlangen. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.

Mit dem ab 06.01.2018 geltenden gesetzlichen Auskunftsanspruch soll dieses Ziel für betroffene Arbeitnehmer leichter möglich sein. Das im Entgelttransparenzgesetz hierfür wesentlichen Mittel ist der entsprechende individuelle Auskunftsanspruch zur im Unternehmen herrschenden Entgelt Struktur. Anspruchsberechtigt sind hierbei Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Anspruch muss hierbei in Textform erfolgen und ist grundsätzlich alle 2 Jahre möglich. Wichtig ist, dass sich der Anspruch nur auf Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben, bezieht. Richtiger Ansprechpartner für den Auskunftsanspruch ist in Betrieben mit Betriebsrat genau dieser, in Betrieben ohne Betriebsrat der Arbeitgeber selbst. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten besteht ab 2018 daneben noch eine Berichtspflicht des Arbeitgebers über den Stand der Gleichstellung.

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