Montag 12.03.2018

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht (Beschluss vom 25.04.2018, XII ZB 216/17, im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 -FamRZ 2017, 1712)

Viele unterliegen dem Irrglauben, dass automatisch der jeweilige Ehepartner oder die engsten Familienmitglieder berechtigt sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, wenn sie durch Alter oder Krankheit hierzu nicht mehr in der Lage sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ist keine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt worden und liegt auch sonst keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung vor, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Nicht in allen Fällen ist der gerichtlich bestellte Betreuer auch diejenige Person, welche sich der zu betreuende für die Wahrnehmung seiner Angelegenheiten ausgesucht hätte. Wurde hingegen eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt, ist eine Betreuung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer in der Regel ausgeschlossen. Eine Betreuung kann jedoch im Einzelfall trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.

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