Baurecht – Keine Verjährung ohne Schlussrechnung
Mit Urteil vom 20.12.2018 zu Az.: 4 U 80/18 entschied das OLG Hamburg, dass der Anspruch eines Auftragnehmers auf Schlusszahlung seiner Werklohnforderung erst nach Stellung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass dem Urteil ein Werkvertrag zugrunde lag, bei dem die VOB/B wirksam mit einbezogen und vereinbart wurde. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist die Fälligkeit einer Schlussrechnung dabei von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen erfordert die Fälligkeit die Abnahme der Werkleistung und zusätzlich die Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung. Im vorliegenden Fall hat dies dazu geführt, dass die Verjährung des Werklohnanspruchs, der sich auf Werkleistungen bezog, die bereits im Jahr 2012 abgenommen wurden, aber erst mit der Schlussrechnung im Jahr 2015 schlussgerechnet wurden, erst mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten ist. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass der Auftragnehmer die Verjährung durch das Hinauszögern der Schlussrechnungsstellung zwar „steuern“ kann, dies jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers darstellt.
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