Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 173/19
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Haus wurde 1962 errichtet. Die Wohnung des Klägers befindet sich direkt unter der Wohnung des Beklagten. 2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen.
Der Kläger macht geltend, seitdem komme es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.