Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18
Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte bot bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Dort wird für jedes Produkt eine diesem Produkt zugewiesene sog. ASIN generiert, wodurch beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden.
Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Unter dem Angebot der Beklagten waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die medizinisch nicht nachweisbaren Hinweise "schmerzlinderndes Tape!" enthielten. Der Kläger begehrte Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Der BGH hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft, wenn er weder mit Kundenbewertungen geworben noch diese veranlasst hat. Die Kundenbewertungen sind als solche gekennzeichnet und finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot. Zudem sind Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht und verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.