Wohnungskündigung eines „Messies“
(LG Berlin, Beschluss vom 19.01.2018 – 66 S 230/17)
Eine Vermieterin hatte ihren Mieter wegen der Vermüllung und Verschmutzung der vermieteten Wohnung zunächst abgemahnt. Trotz der Abmahnung änderte der Mieter in der Folgezeit sein Verhalten nicht, so dass sich die Vermieterin veranlasst sah, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Auf die Räumungsklage der Vermieterin hin verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Landgericht schließlich bestätigte diese Entscheidung und stellt klar, dass sowohl die Kündigung, als auch die vorausgegangene Abmahnung hinreichend begründet waren.Die Entscheidung zeigt auf, dass es zwingend erforderlich ist, frühzeitig, d.h. bereits in der Abmahnung und schließlich auch in der Kündigung eine entsprechende Begründung zu verwenden. Vorliegend wurde der gerügte Zustand der Wohnung insofern umfassend und detailreich geschildert und das Maß der Verunreinigungen ausreichend dargestellt, als die Vermieterin hinreichend beschrieb, durch welche Substanzen und an welchen Stellen der Wohnung Verunreinigungen vorgefunden wurden. Das genaue Maß der Verunreinigungen wurde dabei durch Angaben wie „grob verschmutzt“ und „schwerst verdreckt“ unter Nennung der geschilderten Orte des Auftretens und der Bezeichnung der Art des Schmutzes und Unrats ebenfalls ausreichend dargestellt.
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