Widerrufsrecht des Verbrauchers auf Messen
Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. §§ 355, 312 b BGB ein Widerrufsrecht zu. Mit Hilfe des Widerrufsrechts kann sich ein Verbraucher ohne Grund vom Vertrag lösen.
Empfangene Leistungen sind dann zurück zu gewähren. Der Verbraucher soll hierdurch insbesondere vor Überrumpelung und psychischem Druck geschützt und nicht dazu verleitet werden, aus einer solchen Situation heraus einen nachteiligen Vertrag zu schließen. Die Frage, ob das Widerrufsrecht auch auf Messen gelten kann, hat der EUGH bereits bejaht. Mit Urteil vom 10.04.2019 zu Az. VIII ZR 82/17 hat der BGH nunmehr entschieden, dass einem Verbraucher, der eine Einbauküche auf der „Messe Rosenheim“ gekauft hatte, kein Widerrufsrecht zusteht. Dabei hat der BGH darauf hingewiesen, dass es sich bei der „Messe Rosenheim“ um eine klassische Verkaufsmesse handelt. Aufgrund des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe konnte der Vertragsschluss für den Käufer der Einbauküche nicht mehr überraschend gewesen sein. Ein Widerrufsrecht war ihm daher nicht zuzubilligen. Etwas anderes kann jedoch unter Umständen gelten, wenn der Stand des Händlers das Erscheinungsbild eines reinen Informations- Werbestandes vermittelt. Es kommt wie so oft auf die einzelnen Umstände an.