Werbung mit "olympiaverdächtig" erlaubt?
Der BGH hat mit Urteil vom 07.03.2019 - ZR 225/17 entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "olympiaverdächtig" für die Bewerbung von Sporttextilien nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt. Ein Textilgroßhandel warb während der olympischen Spiele mit der Aussage "olympiaverdächtig".
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 OlympSchG, wonach es untersagt ist, die olympischen Bezeichnungen in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird aber erst dann überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder einem Sportartikelhersteller, dessen Produkte von Athleten verwendet werden. Dies ist allein durch die Bezeichnung "olympiaverdächtig" als Synonym für eine ungewöhnlich gute Leistung nicht der Fall.