Wer schreibt, der bleibt…..
So einfach dieser Spruch klingt, so wichtig kann es für den Auftragnehmer (AN) sein, ihn bei der Durchführung eines Bauprojektes zu beherzigen. Mit einem sog. „Bedenkenhinweis“ kann sich ein AN, der ansonsten verschuldensunabhängig für den von ihm zu erbringenden Werkerfolg haftet, entlasten.
Der AN ist grds. verpflichtet das (Bau)werk funktionstauglich und zweckentsprechend herzustellen. Der AN haftet somit selbst dann, wenn er sich strikt an das Leistungsverzeichnis und die Pläne des Auftraggebers (AG) hält, das Werk jedoch am Ende nicht funktionsfähig ist. Gleiches gilt, wenn der AN sein eigenes Werk zwar mangelfrei erbringt, jedoch auf einer für ihn erkennbaren fehlerhaften Vorleistung eines anderen Unternehmers aufbaut und am Ende die Funktion / Zweck des Werkes nicht erreicht werden kann. Der AN kann sich jedoch durch die Erfüllung seiner Prüf- und Hinweispflicht von der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung befreien, indem er ggü. dem AG die entsprechenden Bedenken mitteilt. Zu beachten ist jedoch, dass nur die richtige Bedenkenanmeldung vor Mängelansprüchen schützt. Die Anforderungen an einen wirksamen Bedenkenhinweis sind hoch. Dieser hat zur richtigen Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und insbesondere auch gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen. Pauschale Erklärungen jedenfalls sind unzulänglich. (OLG Brandenburg Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18Z)
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