Weiterhin keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht
Bereits mit der Entscheidung vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung im Werkvertragsrecht nicht, wie bis dahin „üblich“, anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.
So war es bis dahin z. B. ausreichend, sich bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Werkleistung auf einen Kostenvoranschlag zu beziehen und die Nettoreparaturkosten geltend zu machen. Die Reparatur musste dabei noch nicht durchgeführt worden sein und auch künftig nicht durchgeführt werden. Diese Rechtsprechung hat nunmehr der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 08.10.2020 erneut bestätigt und mitgeteilt, dass der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB weiterhin nicht anhand der „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf. Alternativ kann der Auftragnehmer, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden jetzt in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert mit Mangel ermittelt. Bei Veräußerung der Sache kann der Schaden nach dem konkreten Mindererlös bemessen werden. Haben Sie Fragen zum Werkvertrags- / Baurecht? Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.