Volles Elterngeld für Personengesellschafter bei Gewinnverzicht
Die Klägerin führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als GbR. Die Klägerin gebar im November 2014 ein Kind. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin tätigte während der Elternzeit keine Entnahmen und ihr Gewinnanteil betrug nach der gesonderten Gewinnermittlung der GbR 0%.
Die Beklagte berücksichtigte dennoch auf der Grundlage des Steuerbescheides des Jahres 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin daher lediglich ein geringes Elterngeld. Sozialgericht und Landessozialgericht haben die Beklagte verurteilt, Elterngeld in voller Höhe ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt und insoweit mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.09.2012 seine bisherige Rechtsprechung modifiziert, wonach der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte. Die Entscheidungsgründe des BSG Urteil v. 13.12.2018 – B 10 EG 5/17 R sind bisher noch nicht veröffentlicht.