Montag 25.05.2020

Unwissenheit schützt bei Bestellung nicht!

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 19.02.2020 zu Az.: 20 U 4108/19 entschieden, dass man von einer Fachfirma erwarten darf, dass sie die bei der Bestellung verwendeten Fachbegriffe und technischen Angaben korrekt beurteilen und richtig einordnen kann.

Der Einwand jedenfalls, man habe das für die Bestellung erforderliche Fachwissen nicht gehabt, kann nicht zum Nachteil des Vertragspartners berücksichtigt werden. Der Besteller, dessen Geschäftsfeld unter anderem in der Bestellung und dem Einbau von Fenstern für Bauvorhaben lag, stritt mit dem klagenden Fensterlieferanten über die vereinbarte Beschaffenheit von Fenstern. Der Lieferant hatte die Fenster mit der Angabe "U.P. 1,1 23/36 dB" angeboten. Entsprechend den „Abkürzungen“ handelte es sich dabei um zweifach verglaste Fenster. Diese Beschreibung wurde zusätzlich auf der vom Besteller unterschriebenen Auftragsbestätigung wiederholt. Allerdings wurden auf Seite 1 der Auftragsbestätigung die Fenster als "3fach Marken-Isolierverglasung laut Positionsbeschreibung" bezeichnet. Der Besteller ging daher davon aus, dass er dreifach verglaste Fenster bestellt hat. Der Lieferant lieferte dann, entsprechend der oben genannten „Abkürzungen“ zweifach verglaste Fenster. Der Besteller zahlte nicht, da er der Meinung war, er habe dreifach verglaste Fenster bestellt. Das Gericht gab der Zahlungsklage des Lieferanten jedoch statt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich aus der Positionsbeschreibung die Beschreibung eines zweifach verglasten Fensters ergibt. Der Besteller habe durch seine Unterschrift diesen Inhalt bestätigt. Der Einwand des Bestellers, er habe den Inhalt der Positionsbeschreibung nicht verstanden, ändere hieran nichts. Von einer Fachfirma kann erwartet werden, dass verwendete Fachbegriffe und technische Angaben richtig eingeordnet werden. Falls Sie Fragen rund um das Vertragsrecht haben, wir beraten Sie gerne!

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