Transportkostenvorschuss bei Kauf eines mangelhaften PKW
Die Klägerin aus Schleswig-Holstein kaufte über ein Internetportal einen gebrauchten PKW von einer Berliner Fahrzeughändlerin. Nach einem Defekt des Motors wurde die Verkäuferin zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
Gleichzeitig verlangte die Käuferin einen Kostenvorschuss für den Transport des PKW nach Berlin. Die Verkäuferin teilte hierauf zwar mit, dass sie zur Nachbesserung an ihrem Firmensitz bereit sei, eine Übernahme des Kostenvorschusses erfolgte jedoch nicht. Die Käuferin ließ den PKW daraufhin in Kassel reparieren. Die dabei entstandenen Reparatur-, Transport-, und Reisekosten machte sie gerichtlich geltend.
Die klageabweisende Berufungsentscheidung des Landgerichts wurde nunmehr vom BGH aufgehoben. Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass das Nacherfüllungsverlangen der Käuferin zulässig war. Nach dem Schutzzweck des „Unentgeltlichkeitsgebotes“ war die Verkäuferin verpflichtet, bereits vorab einen Vorschuss für den Transport des vermeintlich mangelhaften PKW nach Berlin zu zahlen, um der Käuferin so den Rücktransport zum Nacherfüllungsort zu ermöglichen.
Ein Verbraucher soll vor finanziellen Belastungen geschützt werden, die ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 19.07.2017 Az.: VIII ZR 278/16