„Tragende Wand“ statt „nichttragender Wand“ – Mangel oder nicht?
Die Parteien eines noch vor dem 01.01.2018 geschlossenen Ausbauhausvertrages vereinbarten nachträglich, eine bestimmte Wand im Dachgeschoss statt „tragend“ als „nicht tragend“ auszuführen. Tatsächlich errichtet wurde vom Bauunternehmer schließlich doch eine „tragende Wand“. Der Bauherr rügt dies als Mangel, wohingegen der Unternehmer der Auffassung ist, ein Mangel liege nicht vor, weil diese veränderte Ausführung die Qualität der Werkleistung nicht beeinträchtige.
Das OLG Zweibrücken hat dem Bauherrn mit Urteil von 23.11.2017 zum Az. 4 U 18/17 mit der Begründung Recht gegeben, dass der Einbau einer „tragenden Wand“ hier wegen Verstoß gegen eine zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung einen Mangel dar-
stelle. Weil sich die Mängelbeseitigungskosten auf ca. 28.000,00€ beliefen, durfte der Bauherr den gesamten noch offenen Werklohn bis zur Mängelbeseitigung einbehalten.
Die Entscheidung setzt sich mit der Auffassung auseinander, es könne doch kein Mangel vorliegen, wenn der Bauherr keinen Nachteil erleidet, weil die Ausführung sogar höherwertig ist als vereinbart. Maßgeblich sind aber hier aufgrund der getroffenen Vereinbarung die subjektiven Wünsche des Bauherren, nicht eine aus objektiver Sicht vorzugswürdige Ausführungsart.