Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenlohnzettel zu vergüten!
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers (AG), die eine Vergütungsfähigkeit bei fehlenden Stundenlohnzetteln/nicht genehmigten Leistungsnachweisen ausschließen, benachteiligen den Auftragnehmer (AN) unangemessen und sind unwirksam. Jeder Handwerker kennt das: Der größere und mächtigere AG gibt dem AN die Vertragsbedingungen vor.
Dort heißt es, dass dem AN nur die Regieleistungen vergütet werden, die ausdrücklich und schriftlich vor deren Ausführung mit dem AG vereinbart worden sind und dass die von der Bauleitung bestätigten Leistungsnachweise Grundlage für die Rechnung des AN sind. Der AN behauptet, sämtliche abgerechneten Leistungen erbracht zu haben; auf genehmigte Leistungsnachweise käme es trotz des Vertrags nicht an, da er die Leistungserbringung anders belegen könne. Der AG verweigert die Zahlung wegen Nichtvorlage der Leistungsnachweise. Das OLG gibt dem AN Recht! Bei den Vertragsbedingungen des AG handelt es sich um wegen unangemessener Benachteiligung des AN unwirksame AGB. Denn der AN könnte in dem Fall, dass er die genehmigten Leistungsnachweise nicht erhält/nicht vorlegen kann für seine anderweitige belegbaren Vergütungsansprüche keine Fälligkeit herbeiführen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2014 - 22 U 156/13)