Schwarzarbeit lohnt sich nicht!
Auch wenn zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer zunächst ein wirksamer Werkvertrag geschlossen wird, kann dieser bei einer nachträglichen Schwarzgeldabrede nichtig sein.
Dies gilt für den geamten Vertrag selbst dann, wenn die Schwarzgeldabrede nur einen Teil der Vereinbarung umfasst. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schlossen der AN und der AG zunächst einen wirksamen Werkvertrag. Erst im Nachhinein einigten sich die Parteien darauf, dass nur ein Teil der Leistungen in Rechnung gestellt und der Restbetrag ohne Rechnung in bar gezahlt wird.
Die Klage des AG, der aufgrund mangelhafter Arbeiten des AN vom Vertrag zurück getreten war, auf Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen wurde abgewiesen.
Das Gericht führt dabei aus, dass durch die nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede der gesamte Vertrag, nicht nur die Teilabrede über die Barzahlung ohne Rechnung, nichtig ist und dem AG weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche zur Seite stehen.
Die Entscheidung führt die gängige Rechtsprechung zu sog. „Schwarzarbeiterfällen“, nach der jede Form der Schwarzarbeit „bestraft“ werden soll, konsequent fort. Gleiches gilt im übrigen für den in Vorleistung getretenen AN, der bei einer Schwarzgeldabrede seinen Zahlungsanspruch verliert.
BGH Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16