Rücktritt vom Kaufvertrag in der Regel erst nach zwei Nachbesserungsversuchen OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2019 -1 6 U 42/19
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen. Der Kläger rügte schriftlich verschiedene Mängel der Lackierung des Fahrzeuges und setzte eine Frist zur Nachbesserung. Einvernehmlich verbrachte der Kläger das Fahrzeug zur Untersuchung zu einem Vertragshändler, bei welchem die Nachbesserung durchgeführt wurde.
Wenige Tage nach Abholung rügte der Kläger, dass die Mängel nicht vollständig beseitigt und die (teilweise) Neulackierung nicht fachgerecht ausgeführt sei. Zu einem weiteren vereinbarten Termin zur Nachbesserung erschien der Kläger nicht, sondern erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das OLG führte unter anderem aus, die Vorschrift des § 323 Abs. 1 BGB, wonach Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass die dem Schuldner gesetzte Frist zur Nacherfüllung "erfolglos" geblieben ist, ist dahin auszulegen, dass für eine Pflichtverletzung, die in der Lieferung einer mangelhaften Sache besteht, die auf eine Fristsetzung hin durch Nachbesserung unternommene Nacherfüllung in der Regel erst dann "erfolglos" geblieben ist, wenn der Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden ist. Ein Recht zum Rücktritt stand dem Kläger somit (noch) nicht zu.