Parkverstoß auf Discounterparkplatz
Das Landgericht Schweinfurt (Az.: 33 S 46/17)hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, wenn es um Parkverstöße auf Discounterparkplätzen und damit verbundene Geldstrafen geht. Im vorliegenden Fall war das Auto des Klägers (Halter) ohne gültigen Parkschein auf einem Discounterparkplatz in Schweinfurt abgestellt. Die private Parkplatzüberwachung forderte vom Halter die angeblich verwirkte Vertragsstrafe von 25,00 € zuzüglich weiterer Kosten, insgesamt 48,00 €.
Am Ende, nach Einschaltung eines Inkassobüros, sollte der Kläger 121,70 Euro plus Zinsen für das falsche Parken bezahlen. Dagegen wehrte sich der Halter mit dem Argument, er hätte das Fahrzeug an dem fraglichen Tag nicht gefahren. Das Amtsgericht Schweinfurt wies die Klage noch ab. Auf die Berufung des Klägers hin gab das Landgericht diesem dann doch Recht, mit der Begründung, dass der Nachweis der Feststellung, wer genau gefahren sei und damit den Parkverstoß begangen habe, vollständig vom privaten Parkplatzüberwachungsdienst zu erbringen ist. Dieser muss nun beweisen, wer das Fahrzeug abgestellt hat, damit die Vertragsstrafe wegen Falschparken wirksam wird.