Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung, BGH Urt. v. 09.10.2019, Az. VIII ZR 21/19
Der BGH befasste sich in dem Urteil vom 9.10.2019 mit den Maßstäben, nach denen sich die Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Mieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte beruft.
Der BGH stellte insbesondere fest, dass der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzt, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen ist. Die Unangemessenheit einer Wohnung kann jedoch nicht isoliert nach einer bestimmten Größe für die jeweilige Anzahl der Bewohner bestimmt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Mieter genutzte Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – etwa auch der Verwurzelung des Mieters in der Wohnung und seiner gesundheitlichen Verfassung - für seine Bedürfnisse deutlich zu groß ist. Prinzipiell gilt es im Rahmen des § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB abzuwägen, ob der Mieter, der sich einer von ihm nicht beeinflussbaren Entscheidung des Vermieters über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ausgesetzt sieht, trotz des Refinanzierungsinteresses des Vermieters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten darf.