Kündigungsschutz für Mieter in der Corona-Krise
Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird zunächst in Bezug auf Mietrückstände, welche zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 entstehen, für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen.
Der Mieter hat Zeit, die Zahlungsrückstände bis zum 30.Juni 2020 auszugleichen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung wieder möglich. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Mietzahlung grundsätzlich bestehen bleibt. Lediglich das Recht zur Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen ist für den genannten Zeitraum ausgeschlossen. Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden, dass die Rückstände aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie entstanden sind, etwa durch Kurzarbeit oder Verlust des Arbeitsplatzes. Die Kündigungsmöglichkeit aufgrund anderweitiger Kündigungsgründe wie Vertragsverletzungen oder Eigenbedarf bleibt selbstverständlich bestehen. Haben Sie Fragen zum Mietrecht? Wir beraten Sie gerne!