Montag 15.04.2019

Keine Haftung wegen Lebens-erhaltung durch künstliche Ernährung BGH, Urteil vom 02.04.2019 - VI ZR 13/18

Der Vater des Klägers litt an fortgeschrittener Demenz, war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Von 2006 bis zu seinem Tod 2011 wurde er mit einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Der Kläger macht nach seinem Tod geltend, die künstliche Ernährung habe lediglich zu einer sinnlosen Verlängerung des Leidens des Vaters geführt.

Der Kläger verlangt von dem behandelnden Arzt aus ererbtem Recht Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Der BGH wies den klägerischen Anspruch vollumfänglich zurück und entschied, dass es jedenfalls an einem immateriellen Schaden fehle. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit es verbieten, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben verbunden sind, zu verhindern oder den Erben das Vermögen zu erhalten.

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