Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht durch jahrzehntelange Duldung (Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 155/18 )
Die Kläger sind Eigentümer von 3 nebeneinander an einer öffentlichen Straße liegenden mit Häusern bebauten Grundstücken. Im hinteren Teil der Grundstücke befinden sich nicht genehmigte Garagen. Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sich ein Weg befindet, über den die Kläger die Garagen erreichen.
Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten geduldet. Die Klägerin kündigte an, den Weg zu sperren und begann mit dem Bau einer Toranlage. Die Kläger verlangen von der Beklagten, die Sperrung des Weges zu unterlassen. Der BGH entschied, dass sich die Kläger nicht auf Gewohnheitsrecht berufen können. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht gem. § 917 BGB entstehen. Der BGH hat den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, welches zu prüfen haben wird, ob den Klägern gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zusteht.