Kein Anspruch auf Beseitigung von Bäumen auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands BGH, 20.09.2019 – V ZR 218/18
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens 2 Meter zu der Grenze 3 ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen wie Pollenflug, Herausfallen der Früchte, Herabfallen der Blätter verlangt der Kläger deren Entfernung.
Der BGH hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Denn ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte Störer im Sinne dieser Vorschrift ist. Hierbei ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. In aller Regel ist von hiervon auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür regelmäßig nicht verantwortlich.