Geringfügiger Zahlungsrückstand bei Mietrückstand unter 2.000 Euro?
Der Vermieter kann gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Mieter mit der Miete für zwei aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Zahlungsverzug gerät. Gleiches gilt, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug gerät, der die Miete für zwei Termine erreicht.
Das AG Mitte hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Mietrückstand von 1.234,26 € den Vermieter zur Kündigung berechtigt, wobei die vereinbarte monatliche Gesamtmiete in diesem Fall 617,00 € betrug. (AG Mitte, Urteil vom 04.09.2019 - 9 C 104/19) Dem Mieter wurde dabei vom Vermieter außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Mieter vertrat die Ansicht, dass zu seinen Gunsten und in diesem Einzelfall zum Tragen kommen müsste, dass sein Mietrückstand unter 2.000,00 € lag, in der Folgezeit vollumfänglich beglichen und mithin als nicht erheblich anzusehen ist. Mit der rechtzeitigen Zahlung der Rückstände war die außerordentliche Kündigung vom Tisch, so dass eine Entscheidung des Gerichts noch in Bezug auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ergehen musste. Das Gericht sah den Betrag i. H. v. 1.234,26 € nicht als geringfügig an und führte im Rahmen der Abwägung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hierzu aus, dass dieser auch nicht zwingend mit der entsprechenden Grenze von 2.000 Euro aus § 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nummer 861/2007 über geringfügige Forderungen zu vergleichen sei. Haben Sie Fragen zum Mietrecht? Wir unterstützen Sie gerne.