Entscheidungsrecht über Schutzimpfungen des Kindes
Die beiden gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern stritten über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre gemeinsame Tochter.
Die Mutter, bei der die minderjährige Tochter lebt, war der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Der Vater hingegen befürwortete die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Aufgrund der Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Impffrage, beantragten die Eltern wechselseitig die alleinige Übertragung der Gesundheitssorge. Die Gesundheitssorge für ein minderjähriges Kind ist ein Teil des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts. Der BGH bestätigte letztendlich die vorinstanzliche Entscheidung, mit der das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Schutzimfpungen auf den Vater übertragen wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Vater, der seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, als besser geeignet anzusehen ist, zum Wohle des Kindes über die Durchführung der Schutzimfumgen zu entscheiden, wobei die Empfehlungen der STIKO vom BGH als medizinischer Standard anerkannt wurden.
BGH-Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16