Die Ausübung einer Verlängerungsoption ist nicht schriftformbedürftig (BGH, 21.11.2018 – XII ZR 78/17)
In einem Gewerbemietvertrag war folgendes geregelt: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2006 und endet am 31.01.2015. Die Mieterin kann die Verlängerung des Mietverhältnisses um 10 Jahre verlangen, wenn sie das Optionsrecht spätestens 5 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausübt.“
Außerdem enthielt der Vertrag folgende Klausel: „Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Vertragsform...“ Die Beklagte übermittelte fristgerecht ein Fax ohne Unterschrift, mit welchem sie von dem Optionsrecht Gebrauch machte. Die Option wurde hierdurch wirksam ausgeübt. Dem steht nicht § 550 BGB entgegen, da dieser auf einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Wortlaut nach nicht anwendbar und eine entsprechende Anwendung nicht geboten ist. Durch die Optionsausübung kommt kein neuer Vertrag zustande. Aus der im Mietvertrag vereinbarten Schriftformklausel ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Ausübung der Verlängerungsoption in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Denn diese Klausel setzt eine „Änderung“ oder „Ergänzung“ voraus. Eine solche wird durch die Optionsausübung nicht bewirkt. Der Mieter verlängert lediglich durch das ihm eingeräumte Gestaltungsrecht einseitig die Mietdauer.