Donnerstag 06.08.2020

COVID-19 und Gewerbliche Mietverträge

Die aktuelle „Corona-Pandemie“ stellt für gewerbliche Mietvertragsparteien eine große Herausforderung dar. Insbesondere der Einzelhandel oder die Gastronomie sind aufgrund der flächendeckenden Schließungen finanziell betroffen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Mieter, für den Fall, dass die Mieträume aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus eigener Vorsicht – nicht mehr genutzt werden können, ohne dass dies in einem Mangel des Mietobjektes begründet ist, grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet ist. Das Risiko, die Mietsache zu dem vereinbarten Zweck nutzen zu können (Verwendungsrisiko) und entsprechend Gewinne zu erzielen (Gewinnerzielungsrisiko), liegt nach der gesetzlichen Regelung beim Mieter. Aufgrund dessen stellt z. B. die Schließung von Geschäften durch behördliche Anordnungen im Regelfall keinen Mangel der Mietsache dar, der zu einer Minderung der Miete berechtigt. Der Gesetzgeber hat zwar bereits mit einem Maßnahmenpaket auf diese Pandemiefolge reagiert, allerdings ist eine endgültige Entbindung von der Zahlung des Mietzinses hiermit nicht verbunden und die vereinbarten Vertragspflichten von den Parteien uneingeschränkt zu erfüllen. An dieser Stelle könnte ein altes Rechtsinstitut des deutschen Rechts, die sog. Störung der Geschäftsgrundlage, einen Lösungsansatz bieten. Dabei wird argumentiert, dass aufgrund krisenbedingter unvorhergesehener Verschiebungen das vertragliche Äquivalenzverhältnisse zu einem Anspruch auf Anpassung der Zahlungsverpflichtung nach § 313 BGB führt. Ob dies von den Gerichten dann auch so gesehen wird, bleibt abzuwarten. Bei Fragen zum Mietrecht unterstützen wir Sie gerne.

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