Bundesgerichtshof zu Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich (Urteil vom 14. Januar 2020 - X ZR 110/18 )
Der Kläger macht gegen das beklagte Reiseunternehmen Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignet hat. Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen.
Beim Verlassen des Hotels kam der Kläger zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur. In erster und zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht als entscheidungserheblich erachtet, da ein Warnschild auf die Rutschgefahr hingewiesen hatte. Der BGH hat entschieden, dass dies jedoch nur dann ausrechend ist, wenn die Rampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.