Blickdichter Zaun als Schutz vor Nachbarbeobachtung?
Gerade bei enger Bebauung fühlt man sich schnell durch die Blicke des Nachbarn belästigt. Was also kann der Grundstückseigentümer zulässigerweise dagegen unternehmen? Das Verwaltungsgericht Berlin hat hierzu kürzlich entschieden, dass sich eine blickdichte Einfriedung in Form eines Metallzaunes mit Kunststofflamellen und einer Höhe von 1,70 m sowie Länge von 9,90 m zwischen einem Doppelhaus und einem rückwärtigen Wirtschaftsgebäude einer "inneren Hofsituation" zuordnen lässt und zulässig ist (VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 - 13 K 122.16)
Die Einfriedung ist bis zu einer Höhe von 2,0 m eine ohne Baugnehemigung errichtbare bauliche Anlage. Geschlossene Einfriedungen sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen bauordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Grundentscheidung getroffen, dass auch blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert sind. Dies erfolgte, um die Schaffung sozialer Distanz, die durch derartige blickdichte Einfriedungen bewirkt wird und die einen Schutzzweck der Abstandsflächen darstellt, zu ermöglichen.
In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, stets die konkret geplante Einfriedung in Bezug auf die Einhaltung der baurechtlicher Vorschriften überprüfen zu lassen.