BGH zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17
Der Kläger war der Enkel des verstorbenen Malers, dessen 2 Originalgemälde 1986 entwendet wurden. Der Beklagte hat keine besonderen Kunstkenntnisse und hatte diese Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler erworben hatte.
Der Kläger verlangte die Herausgabe der Gemälde. Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe verlangt. Der BGH hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber demjenigen beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.