Montag 07.01.2019

BGH zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16

Die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten wandten ihr und dem Beklagten zur Finanzierung einer Immobilie zum gemeinsamen Wohnen Beträge zu. 2 Jahre später trennten sich die Tochter und der Beklagte.

Die Eltern verlangten vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Hierzu führt der BGH aus: Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, ist zu berücksichtigen, dass der Beschenkte keine Gegenleistung schuldet. Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker jedoch typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer und nicht nur für kurze Zeit gemeinsam genutzt. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Auf die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden, kann sich der Schenker in einem solchen Fall jedoch nicht berufen. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen.

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