BGH fordert sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklauseln Urteile VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17
Nach der sogenannten “Härtefallklausel“ des § 574 BGB kann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde.
Derartige Härtegründe können unter Umständen das Fehlen von angemessenem Ersatzwohnraum, aber auch Alter und Krankheit des Mieters sein. Bestehen sowohl auf Seiten des Vermieters als auch auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange, sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen. Der BGH hat mit seinen beiden Urteilen klargestellt, dass bestimmte Fallgruppen wie etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer nicht grundsätzlich eine Härte im Sinne des § 574 BGB darstellen. Diese Faktoren können sich je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken. Im Zweifel muss ein Sachverständigengutachten – ggf. auch von Amts wegen- eingeholt werden. Haben Sie Fragen zum Mietrecht? Wir unterstützen Sie gerne!