Berechnung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen
Grundsätzlich besteht im Wohnraummietrecht auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit, die Miete unter bestimmten Voraussetzungen zu erhöhen. Die „normale“ Mieterhöhung ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Hierbei muss jedoch die Kappungsgrenze von 20 Prozent bzw. 15 Prozent in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt beachtet werden, um welche innerhalb von 3 Jahren maximal erhöht werden darf.
Doch von welcher Ausgangsmiete ist beispielsweise auszugehen, wenn die Wohnung mit einem Mangel behaftet und die Miete dadurch möglicherweise sogar dauerhaft gemindert ist. Der BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung der Kappungsgrenze auf die vertraglich vereinbarte Miete und nicht auf eine geminderte Miete abzustellen ist, auch wenn der Mangel wie bei einer Flächenabweichung nicht behebbar ist (BGH VIII ZR 33/18). Der Mangel der Mietwohnung ist über das Mietminderungsrecht auszugleichen und bleibt bei der Mieterhöhung außen vor.