Baumrückschnitt an der Nachbargrenze ohne Risiko?
Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 08.02.2018 zu Az. 5 U 109/16 festgestellt, dass der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Äste zwar abschneiden und behalten kann, es ist jedoch geboten, sich vor der Kürzung eines erkennbar alten Baumbestandes nach den Folgen für das fremde Eigentum zu erkundigen. Die Beauftragung einer Fachfirma mit dem Baumrückschnitt ist unter Umständen nicht ausreichend und ersetzt noch nicht die Einholung einer sachverständigen Meinung zu möglichen Folgen für den Baumbestand.
Ein Grundstückseigentümer ließ alte Lindenbäume seines Nachbarn von einer Fachfirma zurückschneiden. Zuvor hatte er den Nachbarn mehrfach vergeblich zum Rückschnitt aufgefordert. Der Eigentümer der Linden klagte auf Schadensersatz, da der Rückschnitt nicht fachgerecht erfolgt sei und die Gefahr einer dauerhaften Beschädigung der Bäume bestehe. Die Schadensersatzpflicht wurde dem Grunde nach bejaht und damit begründet, dass der Rückschnitt ohne vorherige Einholung einer Sachverständigenmeinung erfolgt ist und somit das Risiko schädigender Folgen für die älteren Bäume besteht. Bei Ausübung des Selbsthilferechts gem. § 910 BGB ist Vorsicht geboten. Dieses könnte je nach Einzelfall eingeschränkt sein. Bei Fragen rund um Ihr Grundstück beraten wir Sie gerne!