Baueinstellung/Nutzungsuntersagung rechtens?
Die Bauordnung in Bayern un-terscheidet zwischen den dort im Einzelnen aufgeführten genehmigungsfreien und geneh-migungspflichtigen Bauvorhaben. Nicht selten kommt es vor, dass ein Vorhaben ohne die dafür er-forderliche Genehmigung begonnen oder umgesetzt wird, sei es, weil dem Bauherrn die Genehmigungspflicht schlicht nicht bekannt ist oder bei der tatsächlichen Bauausführung von einer genehmigten Planung ab-gewichen wird.
Wird dies der Baugenehmigungsbe-hörde bekannt, droht dem Bauherren eine Verfügung, mit welcher der Bau eingestellt oder nach Fertigstellung die Nutzung untersagt wird.
Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
vom 14.06.2018 – 2 CS 18.960 - liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben ein Rechtsverstoß, der den Erlass einer Baueinstellung/Nutzungsuntersagung rechtfertigt, grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Denn diese Maß-nahmen haben in erster Linie die Funktion, den Bauherrn auf das Ge-nehmigungsverfahren zu verweisen. Allerdings ist hierbei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Danach darf eine wegen des bloßen Fehlens eines Bauauntrages formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich zulässig und damit nachträglich genehmigungsfähig ist.