Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind anzurechnen
Nach der am 31.12.15 in Kraft getretenen Pauschalreiserichtlinie (Richt-linie (EU) 2015/2302) sind Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter und umgekehrt anzurechnen.
Diese Richtlinie wurde im deutschen Pauschalreiserecht durch § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgesetzt, welcher jedoch erst für ab dem 01.07.18 geschlossene Reiseverträge gilt. Für die Zeit davor fehlt eine gesetzliche Regelung. Der BGH hat entschieden, dass sich die Frage, ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche um die Ausgleichszahlung gekürzt werden, mangels gesetzlicher Regelung nach den von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung richtet. Nach diesen sind dem Geschädigten die Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugefl ossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es ermöglichen, auch Ersatz der materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen deren Höhe beweisen zu müssen. Eine Anrechnung ist daher geboten.