Auffahrunfall in der Waschstraße
Der Kläger befand sich mit seinem BMW in der von der Beklagten betriebenen vollautomatisierten Waschstraße, bei der die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband gezogen werden. Während des Waschvorgangs bremste der Fahrer des Fahrzeugs vor dem Kläger ohne Grund, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb. Das Fahrzeug des Klägers wurde weiter gezogen und auf das stehen gebliebene Fahrzeug aufgeschoben.
Der Kläger verklagte den Betreiber der Waschstraße. Das Amtsgericht hat die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Es sind jedoch nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Dies umfasst sowohl die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, als auch die Pflicht, die Benutzer in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Ob die Beklagte diese Hinweispflicht erfüllt hat, hat das Landgericht noch zu prüfen.