Arbeitseinstellung ist riskant!
Wird der Auftragnehmer (AN) durch Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers (AG) in der Ausführung eines Teils seiner Leistung behindert, berechtigt ihn das nicht dazu, seine Arbeiten einzustellen. Stellt der AN seine Arbeiten auf unbestimmte Zeit ein, weil der AG ein unberechtigtes Nachtragsangebot nicht angenommen hat, kann der AG den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Kurz nach Aufnahme seiner Arbeiten stellt der AN ein (unberechtigtes) Nachtragsangebot, das der AG ablehnt. Der AN stellt seine Arbeiten ein. Nach mehrfacher Fristsetzung zur Wiederaufnahme kündigt der AG den Vertrag außerordentlich. U klagt daraufhin Vergütung für erbrachte und infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistungen ein. Nach OLG Dresden, 27.09.2016, - 6 U 564/16; BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - VII ZR 260/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) bestehen diese Ansprüche nicht, weil der AG den Vertrag wirksam verzugsbedingt gekündigt hat. Der AN geriet in Verzug, indem ihm der AG erfolglos eine Frist zur Weiterarbeit setzte. Der AN hat den AG mutwillig vor die Wahl gestellt, entweder ein unberechtigtes Nachtragsangebot anzunehmen oder aufgrund der Einstellung der Arbeiten den Fortgang des gesamten Bauvorhabens zu gefährden. Danach war dem AG ein Festhalten am Vertrag unzumutbar.